Soweit ich mich eingelesen habe, bezieht sich der Erschöpfungsgrundsatz lediglich auf die Verbreitung von Werken (vgl. §17 Abs. 2 UrhG: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html ).
Dies bedeutet, dass man eine Sache oder auch eine Software weiterverkaufen oder weitergeben darf, ohne dass man den Urheber um Erlaubnis fragen muss.
Verwendete Quellen:
http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/erschoepfung.html
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ersch%C3%B6pfungsgrundsatz&oldid=122506102
http://www.usedsoft.com/de/gebrauchte-software/usedsoft-wiki/glossar/lizenzrecht/erschoepfungsgrundsatz-im-urheberrecht/
In unserem Fall - und darin ging es auch beim dem Parfüm-Urteil - ging es um das Vervielfältigungsrecht, denn durch die Darstellung mittels eines Fotos greift man in die Urheberrechte des Fotografen, Illustrators des Buchcovers ein.
Bei dem Parfüm-Fall wurde zwar von der Beklagten der Erschöpfungsgrundsatz als Argument angeführt, doch dieses Argument hatte keinen Erfolg, weil sich die Erschöpfung wie gesagt nur auf das Verbreitungsrecht, nicht aber auf das Vervielfältigungsrecht bezieht - siehe hierzu die Punkte 26 und 28 zum Urteil:
https://openjur.de/u/65228.html
Ich zitiere aus Punkt 28:
"28 Der mit der Erschöpfung verfolgte Zweck, die Verkehrsfähigkeit der Waren sicherzustellen, betrifft im allgemeinen allein das Verbreitungsrecht. Der Verkehrsfähigkeit dienen darüber hinaus aber auch Angebote und andere Werbehinweise auf die angebotene Ware. Durch sie wird allerdings unter Umständen nicht nur in das Verbreitungsrecht, sondern auch in andere urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen. So liegt im Streitfall in der Abbildung der Ware in einem Werbeprospekt eine Vervielfältigung des Flakons. Zeigt beispielsweise eine Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenen Bücher, liegt darin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu erkennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke;..."
Quelle (BGH · Urteil vom 4. Mai 2000 · Az. I ZR 256/97):
https://openjur.de/u/65228.html
Siehe hierzu weiter auch in der Publikation "GEMA, E-Book, Website. Was Buchhandlungen
über das Urheberrecht wissen sollten. Eine Publikation des Sortimenter-Ausschusses" (2010) von Birgit Menche, dort auf S. 7 unter der der Überschrift "Buchcover":
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/GEMA_E-Book_Website.pdf
Es geht hier zudem immer um Waren, was der Knackpunkt sein könnte.
Wenn man eine Ware anbieten und weiterverkaufen möchte, darf man zum Zwecke der Werbung Abbildungen erstellen und diese Vervielfältigung ist auch ohne Zustimmung des oder der Urheber/s erlaubt.
Bei einem bloßen Tausch könnte es ähnlich sein, die oben geschilderte Rechtssprechung bezog sich jedoch auf eine gewerbliche Situation.
In der Regel wird sich hier wohl kein Rechteinhaber beschweren, wenn wir abfotografierte Buchcover online stellen oder auf die von Amazon zurückgreifen, aber rechtlich klar ist die Sache immer noch nicht.
Zudem ist die spannende Frage, ob Tausch-Bücher.de überhaupt die Erlaubnis dazu eingeholt hat bzw. diese braucht, um auf Amazons Daten zurückzugreifen bzw. diese zu verlinken.
(Post editiert am 20.04.2014 - 01:17) |