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Eigenes Bild nehmen sonst Copyright-Problem?

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fossie94

Beiträge: 45

Post #1 geschrieben am 13.04.2014 - 11:44

Hallo, ich bin gerade erst angekommen und wollte jetzt meine Bücher einstellen. Aber bereits beim 1. Buch bin ich auf ein kleines Problem gestoßen.
Ich konnte alles machen, so wie es auch im Video erklärt ist, da ist nicht das Problem.

Allerdings würde ich ganz gerne ein eigenes Bild vom Buch hochladen, da man dort den zustand besser erkennen kann. Außerdem besteht dann nicht das Problem mit dem Copyright bei der Verwendung von nicht selbst gemachten Fotos.

Gibt es die Möglichkeit, beim Einstellen die Daten von Amazon zu übernehmen und trotzdem das eigene Bild hochzuladen? Oder ist dies nur möglich, wenn ich alles komplett manuell eingebe.

Ich bin noch auf anderen Tauschforen und bei einem wurde gerade erst wieder auf die Problematik des Copyrights bei der Verwendung von fremden Bildern hingewiesen.

Bevor ich jetzt weitere Bücher einstelle, warte ich erstmal auf eine Antwort.

Danke schon mal.

indianerin

Beiträge: 9792

Post #2 geschrieben am 16.04.2014 - 16:48

Hallo,

soweit ich weiß, kannst du das Amazon-Bild nicht gegen dein eigenes Foto austauschen.
Wie du schon schreibst, ginge dies nur manuell.

Anderseits hast du ja die Möglichkeit, einen zweiten Tab aufzumachen. Dann hast du einen Tab mit den Angaben von Amazon und kopierst sie in den Tab für manuelle Eingabe, lädst dein Foto hoch und fertig!

:)

fossie94

Beiträge: 45

Post #3 geschrieben am 17.04.2014 - 15:36

Ich biete meine Bücher ja auch woanders an und habe mir deswegen alle wichtigen Daten in einer Word-Datei gespeichert. Kann also alles einfach so reinkopieren. Ist halt nur etwas aufwendiger, als wenn ich einfach nur das Bild ändern könnte.

Aber wichtig für mich wäre halt die Frage, ob ich nicht wirklich Probleme mit dem Copyright kriege, wenn ich die Amazon-Fotos nehme.

KleineBlume
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Post #4 geschrieben am 17.04.2014 - 22:09

Ich habe hierzu einmal grob recherchiert.

Es ist so, dass Buchcover immer urheberrechtlich geschützt sind. Es ist dabei unerheblich, ob man eigene Fotos von Covern verwendet oder die Fotos von Amazon.

Im Grunde könnte ein Rechteinhaber (Fotograf, Designer des Covers, Buchverlag o. ä.) wohl auf Unterlassung klagen.

Und falls Tausch-Bücher die Amazon-Bilder-Funktion ohne Amazons Genehmigung verwendet, kann es auch Ärger geben.

Aber:
Ich bin kein Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr!

(Post editiert am 17.04.2014 - 22:10)

Aomx (Admin)
(bei 10 Stimmen)
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Post #5 geschrieben am 17.04.2014 - 22:49

Im Zweifelsfall müssten wir mal den Betreiber Ingo kontaktieren. Die Seite verlinkt nur auf die Bilder von Amazon, welche diese selber über einen Webservice AWS publik anbieten. Wir erstellen daher auch keine eigene Kopie der Bilder und die Bilder liegen noch auf den Servern von Amazon. Keine Ahnung, ob das juristisch schon problematisch ist.

Allerdings wäre es irgendwie auch sehr schade, wenn man alle Bilder von Büchern mit Covern von Amazon im Nachhinein entfernen müsste oder? Dann wären wahrscheinlich viele Bücher ohne Cover und das sieht echt "blöd" aus...

Kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass das Verwenden von den Bildern, die Amazon ja über die AWS-Funktion selber ausliefert, rechtlich nicht korrekt ist. Zur not müssten wir aber mal Ingo ansprechen, denn ich bin eines ganz sicher nicht: Anwalt :-)!!

Grüße

(Post editiert am 17.04.2014 - 22:49)

indianerin

Beiträge: 9792

Post #6 geschrieben am 19.04.2014 - 23:57

Alles im grünen Bereich.... :)

Daher gibt es eine Rechtsprechung da geht es um eine Parfümverpackung.

Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung Berechtigte - hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist - kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist.
(»»» Quelle und Urteilsvolltext, BGH, Urteil vom 4. 5. 2000 - I ZR 256/ 97 - Parfumflakon; OLG Hamburg; LG Hamburg)

Mal etwas vereinfacht gesagt greift hier der sog. "Erschöpfungsgrundsatz". Will sagen: die Rechte des Urhebers sind insoweit erschöpft, als daß eine Abbildung der an sich urheberrechtlich geschützten Verpackung, Buchcover etc. veröffentlicht werden darf, wenn das der Förderung des Verkaufs eines Exemplares des Buches, der DVD usw. dient.

indianerin

Beiträge: 9792

Post #7 geschrieben am 20.04.2014 - 00:10

Ansonsten lest bitte hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Ersch%C3%B6pfungsgrundsatz

KleineBlume
(bei 127 Stimmen)
Beiträge: 5102

Post #8 geschrieben am 20.04.2014 - 01:16

Soweit ich mich eingelesen habe, bezieht sich der Erschöpfungsgrundsatz lediglich auf die Verbreitung von Werken (vgl. §17 Abs. 2 UrhG: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html ).

Dies bedeutet, dass man eine Sache oder auch eine Software weiterverkaufen oder weitergeben darf, ohne dass man den Urheber um Erlaubnis fragen muss.

Verwendete Quellen:
http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/erschoepfung.html
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ersch%C3%B6pfungsgrundsatz&oldid=122506102
http://www.usedsoft.com/de/gebrauchte-software/usedsoft-wiki/glossar/lizenzrecht/erschoepfungsgrundsatz-im-urheberrecht/

In unserem Fall - und darin ging es auch beim dem Parfüm-Urteil - ging es um das Vervielfältigungsrecht, denn durch die Darstellung mittels eines Fotos greift man in die Urheberrechte des Fotografen, Illustrators des Buchcovers ein.

Bei dem Parfüm-Fall wurde zwar von der Beklagten der Erschöpfungsgrundsatz als Argument angeführt, doch dieses Argument hatte keinen Erfolg, weil sich die Erschöpfung wie gesagt nur auf das Verbreitungsrecht, nicht aber auf das Vervielfältigungsrecht bezieht - siehe hierzu die Punkte 26 und 28 zum Urteil:
https://openjur.de/u/65228.html

Ich zitiere aus Punkt 28:
"28 Der mit der Erschöpfung verfolgte Zweck, die Verkehrsfähigkeit der Waren sicherzustellen, betrifft im allgemeinen allein das Verbreitungsrecht. Der Verkehrsfähigkeit dienen darüber hinaus aber auch Angebote und andere Werbehinweise auf die angebotene Ware. Durch sie wird allerdings unter Umständen nicht nur in das Verbreitungsrecht, sondern auch in andere urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen. So liegt im Streitfall in der Abbildung der Ware in einem Werbeprospekt eine Vervielfältigung des Flakons. Zeigt beispielsweise eine Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenen Bücher, liegt darin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu erkennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke;..."
Quelle (BGH · Urteil vom 4. Mai 2000 · Az. I ZR 256/97):
https://openjur.de/u/65228.html

Siehe hierzu weiter auch in der Publikation "GEMA, E-Book, Website. Was Buchhandlungen
über das Urheberrecht wissen sollten. Eine Publikation des Sortimenter-Ausschusses" (2010) von Birgit Menche, dort auf S. 7 unter der der Überschrift "Buchcover":
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/GEMA_E-Book_Website.pdf

Es geht hier zudem immer um Waren, was der Knackpunkt sein könnte.

Wenn man eine Ware anbieten und weiterverkaufen möchte, darf man zum Zwecke der Werbung Abbildungen erstellen und diese Vervielfältigung ist auch ohne Zustimmung des oder der Urheber/s erlaubt.

Bei einem bloßen Tausch könnte es ähnlich sein, die oben geschilderte Rechtssprechung bezog sich jedoch auf eine gewerbliche Situation.

In der Regel wird sich hier wohl kein Rechteinhaber beschweren, wenn wir abfotografierte Buchcover online stellen oder auf die von Amazon zurückgreifen, aber rechtlich klar ist die Sache immer noch nicht.

Zudem ist die spannende Frage, ob Tausch-Bücher.de überhaupt die Erlaubnis dazu eingeholt hat bzw. diese braucht, um auf Amazons Daten zurückzugreifen bzw. diese zu verlinken.

(Post editiert am 20.04.2014 - 01:17)

indianerin

Beiträge: 9792

Post #9 geschrieben am 21.04.2014 - 12:20

KleineBlume, die GEMA ist nicht unser Feld. :D Außer, wenn Wuffi jault.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 65.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger).

:D :D

Ich habe jetzt mal an die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst geschrieben und warte gespannt auf die Antwort, was das Copyright und Amazon angeht.

(Post editiert am 21.04.2014 - 12:56)

fossie94

Beiträge: 45

Post #10 geschrieben am 21.04.2014 - 15:35

Oh-Oh,

da hab ich ja ne Diskussion losgetreten. *g*

Ich vermute mal, wenn wir die Verlage fragen würden, wären die nicht sehr erfreut, weil wir ja auch aktuelle Bücher tauschen. Würden wir das nicht tun, müsste sich jeder ein Exemplar kaufen, was für die Verlage natürlich deutlich rentabler wäre. ;)

Aber eigentlich ist es mir ehrlich gesagt relativ egal, wie die Rechtslage aussieht. Wenn ich ein Buch gekauft habe, darf ich davon natürlich auch Bilder machen und diese zeigen. Nur bei nicht selbst gemachten Fotos könnte es da Probleme geben.
Die einfachste Lösung wäre es meiner Meinung nach, wenn klein unter den Fotos "Quelle: Amazon" stehen würde. Dann ist das klar und das Copyright ist nicht verletzt.

Ansonsten plädiere ich ja immer noch dafür, selbst gemachte Fotos einzustellen. Da sieht man als Interessent auch viel besser, wie der Zustand des Buches ist. Für mich wäre das jedenfalls interessanter, als das Bild von Amazon.

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